Satzung: Haus & Grund St. Wendel e. V.

§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins

  1. Der Haus- und Grund Verein St. Wendel e.V. ist eine Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer im Landkreis St. Wendel. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen „Haus und Grund Verein St. Wendel e.V.“
  2. Der Zweck des Vereins ist es, die gemeinschaftlichen Belange und Rechte der Vereinsmitglieder wahrzunehmen. Dem Verein obliegt es insbesondere, seine Mitglieder zu beraten und zu betreuen sowie im zulässigen Umfang deren Rechte wahrzunehmen.
  3. Zu diesem Zweck ist der Verein auch befugt, Einrichtungen für die Betreuung und Beratung seiner Mitglieder zu unterhalten.
  4. Der Sitz des Vereins ist in St. Wendel.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Mitglieder beitreten, die Haus, Wohnungs- und/​oder Grundeigentum haben oder seinen Erwerb erstreben oder die Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum sind. Mit der Mitgliedschaft im Verein erkennen sie diese Satzung als für sich verbindlich an und verpflichten sich insbesondere, den Vereinsbeitrag zu bezahlen.
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages. Dieser Antrag gilt als angenommen, sofern nicht der Vorstand aus berechtigten Gründen die Aufnahme ablehnt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein und dessen Ziele verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Tod

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen.
    • durch Tod. Die Erben sind jedoch berechtigt,
      die Mitgliedschaft fortzusetzen.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Austritt nicht berührt.

§ 4 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vereinsvorstandes. Einen solchen Ausschluss kann der Vereinsvorstand aussprechen, wenn
    • das Ansehen und die Belange des Vereins durch das Mitglied geschädigt werden,
    • wenn trotz erfolgter Aufforderung der Vereinsbeitrag nicht gezahlt wird,
    • aus sonstigen, wichtigen Gründen.
      Der Ausgeschlossene kann binnen 2 Wochen beim Vorsitzenden des Vereins Beschwerde einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung.
  2. Mit einem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche an Verein.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht zur Nutzung der Einrichtungen des Vereins und zur Teilnahme an Versammlungen entsprechend den Vorschriften der Satzung.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die gemeinschaftlichen Interessen wahrzunehmen und für den Verein und seine Ziele zu werben. Sie haben den Vorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

§ 6 Beiträge

  1. Die Beiträge der Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu entrichten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist befugt, über die Beiträge hinaus auch zu beschließen, dass bei Aufnahme neuer Mitglieder eine Aufnahmegebühr zu zahlen ist.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Innerhalb der ersten 6 Monate eines jeden Geschäftsjahres hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    • die Wahl und Abberufung des Vorstandes;
    • die Entgegennahme und Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung, die Entgegennahme des Jahres-Kassen- und Revisionsberichtes;
    • die Entlastung des Vorstandes;
    • die Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr, die dem Vorstand nicht angehören dürfen;
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    • die Änderung der Satzung;
    • die Auflösung des Vereins.
  3. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Beratung und Beschlussfassung in den bedeutsamen Fragen des Haus- und Grund Vereins einberufen werden. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/​10 der Mitglieder die Einberufung verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  5. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von 10 Mitgliedern durch Stimmzettel.
  6. Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den beiden Bewerbern das Los.
  7. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat auch das Recht, den Ge­samt­vor­stand oder ein­zel­ne Vor­stands­mit­glie­der vor Ab­lauf der vor­ge­se­he­nen Amts­zeit ab­zu­be­ru­fen. Zur Ab­be­ru­fung des Vor­stan­des oder ein­zel­ner Vor­stands­mit­glie­der ist eine Mehr­heit von ¾ der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der er­for­der­lich.
  8. Die Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind durch eine Nie­der­schrift zu be­ur­kun­den, die je­weils vom Vor­sit­zen­den und dem Pro­to­koll­füh­rer zu un­ter­zeich­nen ist.
  9. Die Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen wer­den vom Vor­stand ein­be­ru­fen und ge­lei­tet. Die Ein­be­ru­fung er­folgt durch Be­kannt­ma­chung in der ört­li­chen Pres­se oder auf eine an­de­re ge­eig­ne­te Wei­se.

§ 9 Vorstand

Der Vor­stand be­steht aus min­des­tens 5 Mit­glie­dern:

  • Dem 1. Vor­sit­zen­den
  • Dem 2. Vor­sit­zen­den
  • Dem Kas­sie­rer
  • so­wie zwei Bei­sit­zern.

Er wird für die Dau­er von 3 Jah­ren ge­wählt. Nach Ab­lauf der Wahl­zeit bleibt er bis zum Zeit­punkt ei­ner Neu­wahl bzw. Wie­der­wahl im Amt.
Der 1. Vor­sit­zen­de ver­tritt den Ver­ein ge­richt­lich und au­ßer­ge­richt­lich.

§ 10 Satzungsänderung

Die Ände­rung der Sat­zung er­folgt durch Be­schluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Zur Gül­tig­keit des Be­schlus­ses be­darf es ei­ner Mehr­heit von 2/​3 der ab­ge­ge­be­nen Stim­men.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann auf An­trag des Vor­stan­des oder auf An­trag der Hälf­te der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der des Ver­eins in ei­ner be­son­ders hier­zu ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung be­schlos­sen wer­den. Der Be­schluss er­for­dert die An­we­sen­heit von mehr als 50% al­ler stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der und be­darf ei­ner Mehr­heit von ¾ der ab­ge­ge­be­nen Stim­men.
  2. Ist die Ver­samm­lung nicht be­schluss­fä­hig, so er­folgt in­ner­halb ei­nes Mo­nats die Ein­be­ru­fung ei­ner neu­en Mit­glie­der­ver­samm­lung, wel­che ohne Rück­sicht auf die Zahl der Er­schie­ne­nen mit ¾ Stim­men­mehr­heit die Auf­lö­sung be­stim­men kann.
  3. In der Mit­glie­der­ver­samm­lung, in der die Auf­lö­sung des Ver­eins be­schlos­sen wird, ist über die Ver­wen­dung des bei der Auf­lö­sung etwa vor­han­de­nen Ver­eins­ver­mö­gens zu be­schlie­ßen. Zur Ab­wick­lung der Ge­schäf­te be­stellt die Mit­glie­der­ver­samm­lung zwei Li­qui­da­to­ren.

St. Wendel, den 09.03.1995

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